Unzulässig ist die Anstellung von Gesellschaftern.
Die Anstellung und Vertretung von Ärztinnen und Ärzten in Gruppenpraxen regelt das Ärztegesetz nun grundsätzlich wie folgt: Zum Zweck der Erbringung ärztlicher Leistungen dürfen zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte in Gruppenpraxen, einschließlich Lehrgruppenpraxen, im Umfang der Anzahl der Gesellschafter-Vollzeitäquivalente, höchstens aber von insgesamt zwei Vollzeitäquivalenten, angestellt werden. Einem Vollzeitäquivalent entsprechen 40 Wochenstunden. Ein Vollzeitäquivalent berechtigt zur Anstellung von höchstens zwei Ärzten. Für Primärversorgungseinheiten gelten eigene Regelungen. Die Anstellung darf nur im Fachgebiet der Gesellschafterinnen und Gesellschafter der Gruppenpraxis erfolgen. Diese sind trotz Anstellung maßgeblich zur persönlichen Berufsausübung verpflichtet. Für die Patienten ist die freie Arztwahl zu gewährleisten, wobei die angestellten Ärzte die medizinische Letztverantwortung tragen. Sowohl eine regelmäßige als auch eine fallweise Vertretung der Gesellschafter der Gruppenpraxis ist eine freiberufliche ärztliche Tätigkeit, sofern der vertretende Arzt und der vertretene Arzt nicht überwiegend gleichzeitig in der Ordinationsstätte oder Gruppenpraxis ärztlich tätig sind.
Pro Gesellschafter können auch 5 Angehörige bestimmter anderer Gesundheitsberufe angestellt werden. Es dürfen nur Personen aus den Gesundheitsberufen angestellt werden, die in direktem Zusammenhang mit der Tätigkeit der Gruppenpraxis stehen.
Die absolute Höchstzahl liegt bei 30 Personen aus Gesundheitsberufen.
Für Medizinische und Chemische Labordiagnostik, Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation sowie Radiologie gilt diese Beschränkung nicht. Die ärztliche Verantwortung in einem bestimmten Behandlungsfall muss aber jedenfalls von einem bestimmten Gesellschafter getragen werden.
Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die keinem Gesundheitsberuf angehören, gibt es keine zahlenmäßige Beschränkung. Darunter fallen z. B. Reinigungskräfte, Ordinationsgehilfen.