Die Rechnungslegungspflichten im Steuerrecht knüpfen an die Rechnungslegungspflichten im Unternehmensgesetzbuch an. Daher sind alle Unternehmen, die nach dem Unternehmensgesetzbuch buchführungspflichtig sind, auch steuerrechtlich zur Buchführung verpflichtet. Wenn von einer Buchführungspflicht die Rede ist, ist das die Pflicht, eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung zu erstellen.
Bis die unten beschriebenen Umsatzgrenzen überschritten werden, können eine Basispauschalierung oder eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erstellt werden. Keine Wahlfreiheit bei der Gewinnermittlung haben Kapitalgesellschaften und eine GmbH & Co KG (bei dieser ist der einzige unbeschränkt haftende Gesellschafter eine GmbH). Sie sind kraft Rechtsform an die Buchführungspflicht gebunden, unabhängig vom Umsatz.
Einzelunternehmen und Personengesellschaften (OG, KG) |
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Umsatzgrenze |
Art des Rechnungswesen |
Vorjahresumsatz bis € 220.000,00 |
möglich sind wahlweise:
Basispauschalierung, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, doppelte Buchführung |
Vorjahresumsatz bis € 700.000,00 |
möglich sind wahlweise:
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, doppelte Buchführung |
zweimaliges Überschreiten der Umsatzgrenze von € 700.000,00 oder einmaliges Überschreiten von € 1.000.000,00 |
verpflichtend:
doppelte Buchführung |
Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) und
GmbH & Co KG
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Umsatzgrenze |
Art des Rechnungswesen |
Keine |
verpflichtend:
doppelte Buchführung |
Die Rechnungslegungspflicht entfällt, wenn der Schwellenwert von € 700.000,00 zweimal unterschritten wurde.
Diese Umsatzschwellenwerte gelten nicht für freie Berufe (z. B. Ärztinnen und Ärzte, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Künstlerinnen und Künstler, Notarinnen und Notare) sowie Land- und Forstwirtinnen Land- und Forstwirte. Es besteht jedoch die Möglichkeit, freiwillig Bücher zu führen. Weiters gelten die Werte nicht für Unternehmerinnen und Unternehmer, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder aus Kapitalvermögen erzielen.
Land- und Forstwirte sind nach dem Unternehmensgesetzbuch nicht buchführungspflichtig jedoch ergibt sich aus der Bundesabgabenordnung eine Buchführungspflicht, wenn der Umsatz in zwei aufeinanderfolgenden Jahren jeweils € 700.000,00 übersteigt.
Die Buchführungspflicht ist unabhängig von der Eintragung ins Firmenbuch.
Betriebsgründung
Die Gewinnermittlung bei Gründung eines Betriebs richtet sich nach der Rechtsform. Eine Rechnungslegungspflicht besteht daher nur für Kapitalgesellschaften. Einzelunternehmen und Personengesellschaften haben die Wahlfreiheit zwischen einer Pauschalierung, einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und einer freiwilligen Buchführung. Übersteigen die Einnahmen im Gründungsjahr € 220.000,00 so kann keine Pauschalierung in Anspruch genommen werden.